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§ 63b K-StrG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 63b
Digitale Verkehrsdaten

Die Landesregierung ist zur Erhebung und Bereitstellung von Verkehrsdaten in den erforderlichen Formaten und Qualitäten, wie Verkehrslage, Prognosen, Ganglinien, geplante Ereignisse, ungeplante Ereignisse, dynamische Straßenstatusdaten und Verkehrsdaten aller Art für

  1. 1. den fachlichen und technischen Betrieb von Systemen als Basis für Verkehrsmanagement und Mobilitätsservices, sowie
  2. 2. den Aufbau und Betrieb von Verkehrs- und Mobilitätsservices

berechtigt. Dies umfasst auch die Erhebung, den Austausch mit anderen Gebietskörperschaften und die Weiterverwendung von Daten für Verkehrs- und Mobilitätsservices sowie die Verbreitung von Informationen in der Öffentlichkeit.

12.07.2023

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