§ 63b Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1958

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

LGBl. Nr. 20/1958

§ 63b.

(1) An Fischgäste können Fischereigastkarten (Anlage 3) ausgegeben werden. Die Fischereigastkarten werden von den Bezirksverwaltungsbehörden an Fischereiausübungsberechtigte auf ihr Ansuchen unter Eintragung ihres Namens und des Ausstellungstages ausgefertigt. Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen die Fischereigastkarten nur nach ordnungsmäßiger Ausfüllung und Unterfertigung an Fischergäste weitergeben, die sie vor Benützung zu unterfertigen haben. Die Fischereigastkarten sind nur gültig bei ausländischen Fischergästen in Verbindung mit einem Personalausweis, bei inländischen Fischergästen in Verbindung mit einer Fischereikarte eines Bundeslandes für das laufende Kalenderjahr.

(2) Die Fischereiausübungsberechtigten können von den Fischereigastkarten nur während des laufenden Kalenderjahres Gebrauch machen. Die Fischereigastkarte gilt nur für einen Zeitraum von 14. Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausfertigung durch den Fischereiausübungsberechtigten. Sie berechtigt zum Fischfang innerhalb dieser Frist in jedem Fischereirevier im Bundesland Burgenland, für das vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten eine Bestätigung erteilt wurde.

(3) Die Bestimmungen des § 63a Absatz 3 und 4 gelten auch für die Fischereigastkarte.

(4) Der Fischereiausübungsberechtigte kann Fischereigastkarten in beliebiger Anzahl bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde lösen. Er hat hiefür die vorgeschriebene Abgaben zu entrichten. Ist der Fischereiausübungsberechtigte nicht in die Lage gekommen, die Fischereigastkarten bis zum Ende des laufenden Jahres, für das sie ausgestellt wurden, zu verwenden, so kann er innerhalb eines Monats nach Ablauf dieses Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Gastkarten ausgestellt hat, den Rückersatz der hiefür erlegten Abgabe gegen Rückstellung der hiefür erlegten Abgabe gegen Rückstellung der Gastkarten ansprechen. Bei Fristversäumnis findet kein Rückersatz statt.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Fischereigastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern oder bereits ausgestellte Fischereigastkarten ohne Rückersatz der hiefür erlegten Abgaben einzuziehen, wenn der Fischereiausübungsberechtigte wegen Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes hinsichtlich der Fischereigastkarte bestraft wurde.

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