vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5c K-LAuszG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.2024

§ 5c
Kärntner Landessportehrenzeichen

(1) Das Kärntner Landessportehrenzeichen ist für die Ehrung von Personen bestimmt, die

1. hervorragende sportliche Leistungen bei Sportveranstaltungen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung (Sportleistungsmedaille) oder

2. als Funktionär eines Sportvereins besondere Verdienste auf dem Gebiet der Sportorganisation
oder um die Entwicklung des Sports in Kärnten (Sportverdienstzeichen)

(2) Das Kärntner Landessportehrenzeichen gelangt in Verleihung:

  1. 1. als Sportleistungsmedaille in den Stufen Bronze, Silber und Gold sowie
  2. 2. als Sportverdienstzeichen in den Stufen Bronze, Silber, Gold und Gold mit Brillanten.

(3) Die Landesregierung hat die Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Kärntner Landessportehrenzeichens durch Verordnung festzulegen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen der Sportleistungsmedaille gemäß Abs. 2 Z 1 ist insbesondere auf die Bedeutung der Sportveranstaltung, die jeweilige Altersklasse sowie den belegten Platz Bedacht zu nehmen. Bei der Festlegung der Verleihungsvoraussetzungen für die einzelnen Stufen des Sportverdienstzeichens gemäß Abs. 2 Z 2 ist auf die Dauer der Tätigkeit als Funktionär eines Sportvereins Bedacht zu nehmen; dabei gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.

(4) Die Sportleistungsmedaille enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz) in Verbindung mit einem sportlichen Symbol in künstlerischer Ausführung. Das Sportverdienstzeichen enthält Teile des Kärntner Landeswappens (Anlage 1 zum Kärntner Landessymbolegesetz).

09.01.2025

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte