§ 50m
Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts und der Kinderzulage.
(2) Von den Monatsentgelten der Entlohnungsklassen 23 bis 26 im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden (§ 50e Abs. 3).
23.11.2021
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