LGBl. Nr. 53/2016
§ 3d
Anerkennung auf Grund gemeinsamer Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfungen
Den in § 3a genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder nach Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
27.07.2016
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