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§ 29f Bgld. ADG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2013

LGBl. Nr. 17/2010 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 22/2013

§ 29f

Ruhen und Enden der Funktion

(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht

  1. 1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
  2. 2. während der Zeit
  1. a) der (vorläufigen) Suspendierung,
  2. b) der Außerdienststellung,
  3. c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
  4. d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet

  1. 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
  2. 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
  3. 3. wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
  4. 4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
  5. 5. durch Verzicht,
  6. 6. durch Enthebung aus wichtigem Grund.

(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 2 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission

  1. 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
  2. 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

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