LGBl. Nr. 17/2010
§ 29f
Ruhen und Enden der Funktion
(1) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht
- 1. ab Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
- 2. während der Zeit
- a) der Suspendierung,
- b) der Außerdienststellung,
- c) eines Urlaubes von mehr als drei Monaten,
- d) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
- 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
- 3. wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen,
- 4. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
- 5. durch Verzicht,
- 6. durch Enthebung aus wichtigem Grund.
(3) Die bestellenden Organe haben Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund von ihrer Funktion zu entheben (Abs. 2 Z 6). Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Mitglieder der Kommission
- 1. aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
- 2. die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.
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