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§ 294 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 294
Abfindung

Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 1,5 Euro nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 290, 292 oder 293 ergebenden Nebengebührenzulage.

02.12.2019

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