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§ 244e K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 244e
Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 244 oder § 244b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 244c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind dem Land gemäß § 266 zu ersetzen.

02.12.2019

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