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§ 157k Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

LGBl. Nr. 82/2022

§ 157k

Anpassung der Wahrungszulagen für das Jahr 2022

Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage nach § 157a Abs. 6 oder 8 erhöhen sich bei übergeleiteten Gemeindebediensteten mit 1. Jänner 2022 um 2,85% und danach um 6,40 Euro und werden sodann kaufmännisch auf ganze Cent gerundet. Die bereits erfolgte Überleitung bleibt davon unberührt.

28.10.2022

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