LGBl. Nr. 52/2016 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2017
§ 151o
Dienstzeit
(1) Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 151g Abs. 1 und 4) ist in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten. Die in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der pädagogischen Fachkräfte durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen.
(2) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten zählt auch die Beaufsichtigung der Kinder vor Beginn und nach Ende der Gruppenarbeitszeit (Randzeit).
Die pädagogischen Fachkräfte sind - wenn dies angeordnet wird - verpflichtet, von der in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistenden wöchentlichen Vor- und Nachbereitungszeit höchstens zwei Stunden wöchentlich die Kinder in den Randzeiten (Abs. 1) zu beaufsichtigen.
(3) Bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Pflichtzeiten nach den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.
02.06.2017
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