§ 151o Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

LGBl. Nr. 52/2016

§ 151o

Dienstzeit

(1) Mindestens die Hälfte der Vor- und Nachbereitungszeit (§ 151g Abs. 1 und 4) ist in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten. Die in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistende Vor- und Nachbereitungszeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig bleibend aufzuteilen.

(2) Zu den Vor- und Nachbereitungsarbeiten zählt auch die Beaufsichtigung der Kinder vor Beginn und nach Ende der Gruppenarbeitszeit (Randzeit).

Die pädagogischen Fachkräfte sind - wenn dies angeordnet wird - verpflichtet, von der in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleistenden wöchentlichen Vor- und Nachbereitungszeit höchstens zwei Stunden wöchentlich die Kinder in den Randzeiten (Abs. 1) zu beaufsichtigen.

(3) Bei teilzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Pflichtzeiten nach den Abs. 1 und 2 entsprechend dem Ausmaß der Teilbeschäftigung.

26.07.2016

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