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§ 136b Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

LGBl. Nr. 34/2024

§ 136b

Marktzulage für bestimmte Gesundheitsberufe

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt - soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - den Bediensteten der Berufsfamilien „Pflege“ und „Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen“ eine Marktzulage gemäß Abs. 2.

(2) Die Marktzulage beträgt monatlich

  1. 1. in den Gehaltsbändern B 2/6 € 135,50
  2. 2. in den Gehaltsbändern B 2/7 bis B 2/8 € 150,00
  3. 3. in den Gehaltsbändern B 2/9 bis B 2/10 € 420,00
  4. 4. in den Gehaltsbändern B 2/11 bis B 2/14 € 300,00

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 2 gebührt in aliquotem Ausmaß und bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot, wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) oder Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

(6) Der auf die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz - EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, entfallende Anteil der Marktzulage ist gegenüber begünstigten Personen gesondert auszuweisen.

03.06.2024

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