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§ 136a Bgld. LBedG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

LGBl. Nr. 18/2023

§ 136a

Marktzulage für Ärztinnen und Ärzte

(1) Im Gehaltsschema B2 gebührt den Bediensteten der Berufsfamilie „Ärztinnen bzw. Ärzte“ eine Marktzulage die durch das Gehaltsband der Modellfunktion und die Gehaltsstufe bestimmt wird.

(2) Die Marktzulage beträgt monatlich

1.

in den Gehaltsbändern B2/14 bis B2/16 in allen Gehaltsstufen

€ 500

2.

im Gehaltsband B2/17 in allen Gehaltsstufen

 

 

a)

für die Modellfunktionen „Ausbildungsärztinnen und Ausbildungsärzte“ sowie „Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zu Fachärztinnen und Fachärzten“

€ 500

 

b)

für die Modellfunktionen „Allgemeinmedizinerinnen und Allgemeinmediziner“

€ 1.000

3.

im Gehaltsband B2/18 in allen Gehaltsstufen

€ 1.000

4.

im Gehaltsband B2/19 in allen Gehaltsstufen

€ 1.500

5.

in Gehaltsbändern B2/20 bis B2/22

 

 

a)

in den Gehaltsstufen 1 bis 3

€ 1.500

 

b)

in den Gehaltsstufen 4 bis 7

€ 1.600

 

c)

ab der Gehaltsstufe 8

€ 2.200

6.

im Gehaltsband B2/23

€ 2.500

7.

in den Gehaltsbändern B2/24 bis B2/25

€ 3.000

    

(3) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsbezug zu bemessen sind, ist die Marktzulage nur für die Sonderzahlung (§ 80) und die Bezugsfortzahlung bei Dienstverhinderung (§ 88) zu berücksichtigen.

(4) Bei der Ermittlung der Grundvergütung für die Bemessung einer Überstundenvergütung (§ 92), einer Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 93) oder einer Treueprämie (§ 103) ist die Marktzulage nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Marktzulage gemäß Abs. 1 gebührt nur bei einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Abweichend davon gebührt die Marktzulage aliquot wenn ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG, auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Betreuung eines Kindes (§ 49), Pflegeteilzeit (§ 52) und Wiedereingliederungsteilzeit (§ 53) besteht.

14.03.2023

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