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§ 133h Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020

§ 133h

Abzug von 5% während der Ausbildungsphase

In den Entlohnungsgruppen bv1 und bv2 gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in den ersten zwei Jahren der Ausbildungsphase in einem um 5% verminderten Ausmaß. Auf die Entlohnungsgruppen bv3 und bv4 ist § 60 Abs. 1 nicht anzuwenden.

29.12.2020

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