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§ 133d Bgld. GemBG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 82/2022

§ 133d

Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen

(1) § 32 Z 2 lit. c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.

(2) § 33 Abs. 4 Z 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Folgemonats das Folgekalendervierteljahr tritt.

28.10.2022

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