LGBl. Nr. 92/2020
§ 133d
Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen
§ 32 Z 2 lit c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.
29.12.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)