§ 133d Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

LGBl. Nr. 92/2020

§ 133d

Begriffsbestimmung zeitliche Mehrdienstleistungen

§ 32 Z 2 lit c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Kalendermonats das Kalendervierteljahr tritt.

29.12.2020

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