LGBl. Nr. 38/2012
§ 118b
Jubiläumszuwendung
Auf Beamtinnen und Beamte, deren Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 wirksam wird, ist § 31 Abs. 4 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Nicht dem § 31 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2012 entsprechende Bescheide, mit denen Jubiläumszuwendungen aus Anlass einer Versetzung oder eines Übertritts in den Ruhestand gewährt wurden, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirkungslos.
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