vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107d EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

LGBl. Nr. 86/2008

§ 107d

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 86/2008

(1) § 7 Abs. 2a gilt für ab 1. Jänner 2009 neu angetretene Karenzurlaube nach § 95 LBDG 1997.

(2) Erfolgt eine Ruhestandsversetzung nach § 15a vor dem 1. Jänner 2011, so beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von § 8 Abs. 2 und 2a 0,14 Prozentpunkte pro Monat.

(3) Die § 8 Abs. 2a, § 24 Abs. 4 und 11 und § 107d Abs. 2 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2008 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte