I. Die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten stehen dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (Hinweis 16. 10. 2012, 2009/11/0245, und die dort wiedergegebene Vorjudikatur). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber selbst in § 26 Abs 2 FSG für die wiederholte Begehung von Alkoholdelikten Mindestentziehungszeiten vorgegeben hat, die auch für die Prognose der Dauer der Verkehrszuverlässigkeit im Fall der erstmaligen Begehung von Bedeutung sind.