In der Rsp des VwGH wurde bereits erkannt, dass in Fällen, in denen eine Zusatztafel eine "mehrfache Deutung" zulässt, sich der Lenker eines Fahrzeugs auf die Unkenntnis der Vorschrift berufen und ihm kein Verschulden an der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung angelastet werden kann (vgl etwa VwGH 14. 6. 2005, 2005/02/0047; 17. 2. 1966, 1768/65 VwSlg 6864A). Ob eine "mehrfache Deutung" im beschriebenen Sinn vorgelegen hat, hängt jeweils von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab (vgl VwGH 18. 3. 2022, Ra 2020/02/0137 oder auch bereits VwGH 27. 1. 1966, 0729/65 oder 23. 5. 1966, 0234/66).