I. Eine durch das Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 10a StVO gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung erstreckt sich auf eine bestimmte Straße oder Straßenstrecke, die auch durch Kreuzungen unterbrochen werden kann, und sie erstreckt sich auf die Länge, die durch die in Betracht kommenden Vorschriftszeichen gem § 52 lit a Z 10a und Z 10b StVO (oder Z 11 StVO) gekennzeichnet ist. Sofern ein Fahrzeuglenker von einer solchen Straße oder Straßenstrecke nicht abbiegt, gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung auch über Kreuzungen hinweg, ohne dass sie in jedem Fall neu gekennzeichnet werden muss.