In letzter Zeit stellt sich im Zuge der Aufarbeitung des sog "Abgas-Skandals" vermehrt die Frage, ob ein Kunde, der die Anschaffung eines seines Erachtens mangelhaften (weil mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten) Fahrzeugs leasingfinanziert hat, die Bezahlung eines überhöhten Kaufpreises als Schaden geltend machen kann. Die diesbzgl Rsp des OGH ist etwas verworren und dieser Beitrag versucht, Licht in das diesbzgl Dunkel zu bringen und die Rechtslage darzustellen. Am Ende wird auch noch auf die Frage eingegangen, ob in einem solchen Fall überhöhte Leasingraten als Schaden geltend gemacht werden können.Ein Schaden in Form eines überhöhten Kaufpreises tritt erst mit Erwerb des Fahrzeugs und Zahlung des überhöhten Kaufpreises ein. Wenn ein Leasinggeber in den Kaufvertrag, den der Leasingnehmer mit dem Verkäufer geschlossen hat, im Wege der Vertragsübernahme an Stelle des Leasingnehmers eintritt und deshalb auch den gesamten Kaufpreis bezahlt und Eigentum am Fahrzeug erwirbt, kann nur noch der Leasinggeber einen Schaden in Form eines überhöhten Kaufpreises geltend machen.Die Bezahlung von Leasingraten in der vertraglich vereinbarten Höhe stellt keinen Schaden des Leasingnehmers dar, wenn der Leasinggegenstand ohne Einschränkung genutzt werden konnte.