Die belBeh hat auf das Strafverfahren die Bestimmungen des VStG bzw gem § 24 VStG hins eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 71 AVG anzuwenden (vgl N. Raschauer, in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG3 § 49 Rn 8). Gem § 71 Abs 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Beh berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war.
Ra 2024/02/0214