Art 11 ABH 2015
Unter Berücksichtigung der mit seinem Suizidversuch einhergehenden massiven Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer liegt keine vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des tgl Lebens vor, wenn sich der mitversicherte Sohn des Kl und VersN in stark alkoholisiertem Zustand in Suizidabsicht vor einen sich auf einer Bundesstraße annähernden Lkw wirft.