§§ 1295, 1304, 1325 ABGB; FIS-Regeln 1, 3 und 5
Eine Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Fahrlinie in Annäherung an die Einstiegsstelle der Talstation kann aus keiner FIS-Regel abgeleitet werden.
§§ 1295, 1304, 1325 ABGB; FIS-Regeln 1, 3 und 5
Eine Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Fahrlinie in Annäherung an die Einstiegsstelle der Talstation kann aus keiner FIS-Regel abgeleitet werden.