§ 1295 Abs 1, § 1304 ABGB
In "neuralgischen" Pistenbereichen besteht die Verpflichtung zur besonderen Vorsicht und Aufmerksamkeit.
Bei der Verschuldensabwägung kommt es nicht auf die Anzahl der jeweils verletzten Rechtsnormen an; maßgebl sind vielmehr die Wahrscheinlichkeit und Größe der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschriften (RS0027389; RS0026861) sowie der Grad der Fahrlässigkeit (RS0027466).