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VfGH hebt Geschäftsverteilungsbestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsgericht Wien (VGWG) auf. Zurück- bzw Abweisung der übrigen Anträge der Wiener Landtagsmitglieder (ua zu den Kompetenzen der Rechtspfleger)

VerwaltungsgerichtsbarkeitJudikaturDr. Gunther GruberZVG (Index) 2014/1ZVG (Index) 2014, 54 - 60 Heft 1 v. 1.2.2014

VfGH 10.12.2013, G 46/2013

Schlagwörter:

Verfassungsrecht; Gesetzesprüfungsantrag; Anforderungen; Behauptung der Verfassungswidrigkeit; Wiener Landesverwaltungsgericht; Justizverwaltung; Einfluss der Landesregierung; Recht auf ein faires Verfahren; Geschäftsverteilung; Ernennung der Mitglieder des Disziplinarausschusses durch den Präsidenten; funktionelle Zuständigkeit; Rechtspfleger; Wirkungsbereich; Geschäftsverteilung; Zusammensetzung des Geschäftsverteilungsausschusses; provisorische Geltung; zeitliche Begrenzung; richterliche Garantien; Neuwahl des Geschäftsverteilungsausschusses;

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