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Für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 68 Abs 3 lit e StVO ist ein tatsächliches Telefonieren nicht notwendig

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2017/30ZVG 2017, 229 Heft 3 v. 1.6.2017

§ 68 Abs 3 lit e StVO, § 102 Abs 3 KFG

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