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Bindung an rechtskräftige Strafverfügung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Fahrens ohne gültige Lenkberechtigung

Judikatur - MaterienrechtVerkehrswesenZVG-Slg 2016/19ZVG 2016, 67 Heft 1 v. 1.2.2016

§ 68 Abs 1 AVG, § 1 Abs 3 FSG, § 37 Abs 1 FSG, § 37 Abs 4 Z 1 FSG, § 20 Abs 2 StVO, § 42 Abs 4 VwGG

Liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor, ist die Behörde jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die in der Strafverfügung genannte Tat begangen hat, gebunden.

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