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Eine Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat mit Beschluss zu erfolgen

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/123ZVG 2015, 515 Heft 6 v. 1.10.2015

VwGVG § 28 Abs 1, VwGVG § 31 Abs 1, VwGVG § 34 Abs 1, VwGG § 38

Aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG geht hervor, dass das VwG in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom VwG geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht.

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