Der BGH erkannte den Risikoausschluss im Falle einer „Pandemie“ in Verbindung mit einer Erläuterung des Begriffs in den allgemeinen Versicherungsbedingungen als hinreichend klar und verständlich. Er hielt fest, dass die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen besteht. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot sei nicht schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.

