Der EuGH hat - in deutschen Anlassfällen - mehrfach entschieden, dass Mindestlohnvorgaben in Ausschreibungsbedingungen unzulässig sind. Stellt man nicht auf Brutto-, sondern auf Nettolöhne ab, verschärfen sich die Rechtsprobleme erheblich. Auch der Versuch, eine solche Vorgabe im Umweg der Gestaltung als Zuschlagskriterium zu erreichen, ist in rechtlicher Hinsicht zum Scheitern verurteilt.