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Eigene Erfahrungswerte zählen nicht mehr als die Bestimmungen der Ausschreibung

VergaberechtRechtsprechungJudikaturThomas GruberZVB 2021/35ZVB 2021, 160 - 164 Heft 4 v. 19.4.2021

§ 125 Abs 6 BVergG 2018

Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem öff AG mitzuteilen. Der öff AG hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gem § 101 durchzuführen.

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