§ 125 Abs 6 BVergG 2018
Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem öff AG mitzuteilen. Der öff AG hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gem § 101 durchzuführen.
§ 125 Abs 6 BVergG 2018
Ist aus Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er dies umgehend dem öff AG mitzuteilen. Der öff AG hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gem § 101 durchzuführen.
