1. §§ 5, 6 BVergGKonz 2018
Für die Abgrenzung eines Konzessionsvertrags von einem (öff) Auftrag ist zum einen die Art der Gegenleistung relevant.
Bei einer Konzession besteht die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks bzw der vertragsgegenständlichen Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises durch den AG. Zum anderen muss bei einem Konzessionsvertrag das Betriebsrisiko auf den Konzessionär übertragen werden.