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Ob eine Abweichung vom Ausschreibungstext nach oben oder unten erfolgt, macht keinen Unterschied

RechtsprechungVergaberecht; WettbewerbsrechtThomas Gruber, Dr. Albert OppelZVB 2015/72ZVB 2015, 246 - 248 Heft 6 v. 1.6.2015

Normen: § 129 Abs 1 Z 7 BVergG; § 102 Abs 4 BVergG

Schlagwörter:

ÖNORM B 2110; Billigstbieterprinzip; Vergabe; Vergabeverfahren; Irrtum; Irrtum Angebotslegung; Ausscheidung; Nachprüfungsantrag; Behebung Angebotsmangel; Behebbarkeit Angebotsmangel; objektiver Erklärungswert; Ausschreibungswidrigkeit; Mengenanpassung;

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