§ 19 Abs 1 BVergG; § 32 GewO
Der VwGH befasst sich wiederholt mit der Frage, wie weit die sonstigen Rechte Gewerbetreibender iZm der Erbringung ergänzender Leistungen und in Hinblick auf das Vorliegen eines geschützten "Kerns" reglementierter Gewerbe, der nichtreglementierten verschlossen bleibt, reichen.