§ 1168a ABGB; § 1299 ABGB; § 391 Abs 1 ZPO; § 1304 ABGB; § 896 ABGB
Die Entscheidung beschäftigt sich mit den Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs des Werkbestellers, wenn der Werkunternehmer seine Prüf- und Warnpflicht hinsichtlich der Tauglichkeit der Pläne verletzt und auch mit der Zurechnung eines etwaigen (Mit-)Verschuldens des Planverfassers.