Zusammenfassung: Das BVA prüfte, ob und unter welchen Umständen zusammengehörige Aufträge iSd § 22 BVergG geteilt werden können und welche Aspekte für die Gleichartigkeit eines Auftrags heranzuziehen sind.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 1 BVergG 2006; § 22 Abs 3 BVergG 2006