Zusammenfassung: Die Autoren gehen in ihrem Beitrag der Frage nach, ob die Anwendungsvoraussetzungen der beiden Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, die das BVergG 2006 nach einem Widerruf eines Verfahrens grundsätzlich vorsieht, tatsächlich ident sind oder sich nur ähnlich sind. Sie prüfen dabei die eigentlichen Voraussetzungen, die rechtlichen Grundlagen in der §§ 28 bis 30 BVergG 2006, analysieren ferner die Definitionen der Begriffe "nicht ordnungsgemäß" und "unannehmbar" und behandeln anschließend anhand aktueller Judikatur die Frage, unter welchen Umständen ein Auftrag als "nicht grundlegend" geändert gilt. Abschließend gehen die Autoren auf die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ein und zeigen die wesentlichsten Unterschiede bei den jeweiligen Tatbeständen auf.