Zusammenfassung: Der EuGH entschied über die verpflichtenden Angaben über den Leistungsumfang in der Ausschreibungsbekanntmachung und die Folgen des Nichteinhaltens dieser Verpflichtungen.
Rechtsgrundlagen: Art 9 Abs 4 und Anh IV RL 93/36/EWG
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