Zusammenfassung: Ein untergeordneter nichtgewerblicher Tätigkeitsbereich ändert an der Einstufung als öffentlicher Auftraggeber nichts.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit a BVergG 2006
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Zusammenfassung: Ein untergeordneter nichtgewerblicher Tätigkeitsbereich ändert an der Einstufung als öffentlicher Auftraggeber nichts.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 Z 2 lit a BVergG 2006
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