Zusammenfassung: Die Nichterbringung der im Sinne der Ausschreibungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise durch keines der Mitglieder rechtfertigt die Ausscheidung des Angebots der Bietergemeinschaft.
Rechtsgrundlagen: § 57 BVergG 2002; § 98 BVergG 2002