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Keine Verpflichtung zu Verhandlungen im Verhandlungsverfahren

VergaberechtPachner, Franz, Leiter des Bereichs Historische Objekte und einer ua für Vergabeberatung zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Glossar)ZVB 2003/36ZVB 2003, 95 - 96 Heft 3 v. 1.3.2003

Zusammenfassung: Das Gleichbehandlungsprinzip der Angebotssteller und das Wettbewerbsprinzip haben absolute Gültigkeit, auch im nicht förmlichen Verfahren. Werden keine Verhandlungen mit den Bietern geführt, so werden auch keine subjektiven Rechte verletzt. Ob Verhandlungen geführt werden, liegt im alleinigen Ermessen des Auftraggebers,

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