PKG § 19 Abs 2
ABGB §§ 869, 1295, 1487
Es können keine allgemein gültigen Kriterien aufgestellt werden, welche Informationen ein Arbeitgeber (AG) konkret bieten muss, um seiner Fürsorgepflicht nachzukommen. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Einzelfall, insbesondere auch aus dem erkennbaren Informationsstand des betreffenden (ehemaligen) Arbeitnehmers (AN).