ArbVG § 36 Abs 2 Z 3
"Pensionsreform 1961" (Kollektivvertrag vom 16. 11. 1961 [PR 61]): § 1 Abs 2, § 4b
Ob es sich bei einer Regelung im Dienstvertrag des Arbeitnehmers (AN) um die einzelvertragliche Zusage einer Pension oder nur um die Änderung einer dem Grunde nach bereits aufgrund des Kollektivvertrags (KollV) zugesagten Pension handelt, die durch einzelvertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Nichtgeltung der Höchstbemessungsgrundlage geändert wurde, hängt von der Vertragsauslegung im Einzelfall ab.