BPG §§ 3, 18
PKG § 15
Das Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse - Arbeitgeber (AG) - Arbeitnehmer (AN) beruht nicht auf einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zwischen Pensionskasse und AN und setzt auch kein solches voraus. Die Leistungsverpflichtung der Pensionskasse gegenüber dem AN resultiert vor allem aus dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und AG. Dieser Vertrag begründet keine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Pensionskasse und den AN, ist aber als ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der AN, zu qualifizieren. Das Pensionskassenmodell nach dem PKG baut nicht auf einseitigen Verpflichtungserklärungen der Pensionskasse gegenüber den AN auf. Der Leistungsanspruch des AN gegenüber der Pensionskasse richtet sich nach dem Pensionskassenvertrag zwischen Pensionskasse und AG.