Kollektivvertrag über die Pensionsreform 1961: § 1 Abs 2
Übertragungsbetriebsvereinbarung: § 1
Es kann auch zu einzelvertraglichen "Ergänzungen" des auf einem KV oder einer BV beruhenden Betriebspensionssystems kommen, etwa indem der Arbeitgeber sich verpflichtet, auch für über dem KV-Gehaltsniveau liegende Entgeltbestandteile eine Betriebspension zu leisten.