Leitner/Lehner haben in ZSS 2024, 74 ff in einer eher interessenpolitisch gehaltenen Replik1 auf bloße Gedanken2 zu Änderungsvorschlägen betreffend § 29 FinStrG3 emotional reagiert. Die beiden Autoren „verteidigen“ die gegenwärtige Fassung dieser Bestimmung, jedoch ohne Alternativen für die Lösung bestehender Probleme aufzuzeigen. Auf Sachebene bedarf es in dieser Diskussion daher einer Schlussanmerkung.4