Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 16.4.2024, Ro 2022/13/0017, begründen „Anleitungen“ und „Bestärkungen“ des Finanzamts keinen Vertrauensschutz zugunsten der Partei. Die im vorliegenden Fall unterlassenen Dispositionen bzw deren mangelhafte Dokumentation stellen daher keine sachliche Unbilligkeit und damit keinen Nachsichtsgrund dar. Im Ergebnis steht das vorliegende VwGH-Erkenntnis im Einklang mit der bisher zur sachlichen Unbilligkeit ergangenen Judikatur, wenngleich es die Voraussetzungen zur Setzung eines Vertrauenstatbestandes eher streng zu interpretieren scheint, soweit es auf eine ausdrückliche Aufforderung zu einer bestimmten Vorgangsweise abstellt. Darüber hinaus hinterlässt es – zum unbestimmten Begriff der für eine sachliche Unbilligkeit geforderten bedeutsamen Maßnahmen, die im Vertrauen auf eine betreffende Äußerung gesetzt werden müssen – einige Unschärfen.